Hakenkreuze dürfen im Kalender gezeigt werden - Bürgergemeinschaft Eutin zu 100% rehabilitiert
Die Lübecker Staatsanwaltschaft hat festgestellt, dass die Bürgergemeinschaft Eutin in
ihren historischen Kalendern Symbole wie das Hakenkreuz verwenden darf. Damit ist eine
Diskussion, die Ende Februar durch eine Zeitung losgetreten worden ist, endgültig beendet.
Weder die Mitglieder des Vereins noch zahlreiche regionalgeschichtlich interessierte hatten
für die initiierte Aufregung Verständnis.
„Nun ist amtlicherseits festgestellt, dass im Rahmen der Heimatforschung, zu der auch
unser Kalender gehört, geschichtlich korrekt Originalfotos verwendet werden dürfen“, so
Regine Jepp, Sprecherin des Vereins. Die Staatsanwaltschaft ist zu dem Ergebnis gelangt,
dass das Verwenden des historischen Lichtbildes und damit des Hakenkreuzes in der
vorliegenden Form von der sog. Sozialadäquanzklausel gedeckt ist.
Diese besagt, dass ein strafbares Verwenden von Kennzeichen (ehemaliger)
verfassungswidriger Organisationen u. a. dann nicht vorliegt, wenn es der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Nach Bewertung der Staatsanwaltschaft dienen die Veröffentlichung des Kalenderblatts für
den Monat April 2019 und damit auch die Abbildung der Hakenkreuzflagge diesen Zwecken. Dabei ist das betreffende Kalenderblatt im Zusammenhang mit der
Gesamtkonzeption des Kalenders zu sehen. Dieser beschäftigt sich durchgehend mit
Sozialeinrichtungen in Eutin seit Beginn des 19. Jahrhunderts. Insoweit werden historische
Lichtbilder als Kalenderblätter veröffentlicht und begleitend auf den Rückseiten mit
erläuternden Textbeiträgen die geschichtliche Entwicklung der kommunalen „Armen-“ bzw.
Sozialfürsorge ab dem 19. Jahrhundert fortlaufend dargestellt und exemplarisch anhand
konkreter Einrichtungen erläutert.
Darüber hinaus greift die sog. Sozialadäquanzklausel auch mit Blick darauf, dass das
Verwenden des Bildes, auf dem die Hakenkreuzflagge zu sehen ist, der Forschung dient.
Der Inhalt des Kalenders beruht auf dem Ergebnis historischer Recherchen anhand
verschiedener Quellen, die auf Bezüge zu Eutin untersucht worden sind. Bei der
Veröffentlichung, auch wenn diese in der Form eines Kalenders erfolgt ist, handelt es sich
um das Ergebnis wissenschaftlicher Forschung. Der Umstand, dass es sich bei den erläuternden Textbeiträgen zur geschichtlichen Entwicklung der kommunalen „Armen-“ bzw. Sozialfürsorge ab dem 19. Jahrhundert jeweils nicht um umfassende, monographische
Darstellungen handelt, nimmt den Beiträgen mit den dazugehörigen Bildern rechtlich nicht
die Einstufung als Forschungsbeitrag.
Dies gilt gleichermaßen für das Kalenderblatt für den Monat Dezember 2019, das ein im
Jahr 1936 gefertigtes Lichtbild des Fackelstaffellaufs anlässlich der Olympischen Spiele
zeigt und auf dem im Hintergrund zwei Hakenkreuzflaggen zu sehen sind, die an Hausfassaden befestigt sind. Ebenso ist das auf der Rückseite dieses Kalenderblatts weiter
abgedruckte Bild, welches das von der NSDAP-Ortsgruppenleitung genutzte Gebäude in
Eutin zeigt, an dem ebenfalls Hakenkreuze angebracht sind, als sozialadäquat zu
bewerten. Dem Thema „Sozialeinrichtungen“ folgend behandelt der Text zu diesem
Kalenderblatt die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV), wobei insbesondere die Bedeutung dieses Verbandes bei der „propagandistische(n) Selbstdarstellung des NS-Regimes“ unterstrichen wird.
„Auch wenn wir nie mit einem anderen Verfahrensausgang gerechnet haben, so freut es
uns doch sehr, dass auch die Staatsanwaltschaft Lübeck uns betätigt hat, dass der Kalender nicht nur über Vorgänge des Zeitgeschehens aufklärt, sondern die einzelnen
Beiträge mit den dazugehörigen Bildern als Forschungsbeiträge einzustufen sind“, so der
Verein.
Die beiden von den Lübecker Nachtrichten zitierten Fachleute in Sachen Medien und
Drittes Reich, Prof. Manfred Heinrich und Ingaburgh Klatt haben beide falsch gelegen. „Das
hat möglicherweise seinen Grund darin, dass ihnen nicht der Kalender als Ganzes sondern
nur ein einziges eingescanntes Bild zur Beurteilung zur Verfügung gestellt worden ist. Der
Vorwurf jedoch, der Verein würde blauäugig nationalsozialistisches Gedankengut
verbreiten, ist schlicht absurd und wurde von der Lübecker Staatsanwaltschaft dahin geschickt, wo er hingehört, in die Wüste“, so Regine Jepp.